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AGB

Allgemeine Ausstellungs- und Teilnahmebedingungen

1. Veranstalter

a) Veranstalter ist die EUREGIO Messen GmbH, Schumanstraße 33, 52146 Würselen, Tel. 02405/46 45 16, Fax 02405/46 45 79. b) Der Veranstalter ist berechtigt, Dritten die Erfüllung der sich für ihn aus dem Standmietvertrag ergebenden Pflichten zu übertragen. Hierzu kann der Veranstalter insbesondere eine andere Firma mit der Durchführung und Organisation der Veranstaltung beauftragen.

2. Veranstaltung

Die Veranstaltung kann als internationale, nationale oder regionale Ausstellung, Präsentation, Vorführung oder Messe oder als Markt, Börse o. ä. mit oder ohne Eigennamen nach Maßgabe des Veranstalters bezeichnet werden. Rechtlich bindend ist nur die Bezeichnung in der behördlichen Festsetzung aufgrund der Gewerbeordnung.

3. Teilnehmer

a) Teilnehmer können Firmen und Gesellschaften sowie Agenturen und Vertreter sein, wenn sie die Legitimation des Auftraggebers oder Herstellers vorweisen können.

b) Voraussetzung für die Teilnahme ist die Eintragung im Handelsregister bzw. der Nachweis der Gewerbeanmeldung.

c) Reisegewerbetreibende müssen im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte sein.

d) Betreiber von Sonderständen, insbesondere von Gastronomieständen, müssen ihre Qualifikation bzw. Berechtigung jederzeit nachweisen können (z.B. Aus-weis, Gesundheitszeugnis, Gutachten) und eventuell notwendige (behördliche) Genehmigungen selbst beschaffen.

e) Nichtgewerbliche amateurhafte Aussteller können mit Genehmigung des Veranstalters teilnehmen, sofern dies dem Charakter der Veranstaltung entspricht.

4. Anmeldung

a) Die Anmeldung erfolgt nur schriftlich unter Verwendung des von dem Veranstalter herausgegebenen Anmeldeformulars. Die Anmeldung enthält nur ein Angebot des Ausstellers zum Abschluß eines Standnutzungsvertrages. Die Annahme dieses Angebots durch den Veranstalter bestimmt sich nach den Maßgaben der in Ziffer 5. geregelten Zulassung.

b) Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die “Allgemeine Ausstellungs- und Teilnahmebedingungen”, die ortspolizeilichen, die gewerblichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften sowie die Hausordnung verbindlich für sich und für alle von ihm auf der Veranstaltung Beschäftigten an.

c) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter.

5. Zulassung (Annahme der Anmeldung)

a) Der Standnutzungsvertrag kommt nur durch schriftliche Auftragsbestätigung des Veranstalters auf eine die Anforderungen der Ziffer 4. erfüllende schriftliche Anmeldung des Ausstellers zustande. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch Zusendung einer schriftlichen Zulassungsentscheidung oder durch Übermittlung der Rechnung erfolgen.

b) Über die Zulassung und Platzzuteilung entscheidet der Veranstalter. Die erteilte Zulassung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind.

c) Der Vertragsschluß zwischen Aussteller und Veranstalter kommt zustande, wenn die Zulassungsentscheidung oder die Rechnung beim Aussteller eingegangen ist. Aus der Anmeldung folgt kein Rechtsanspruch auf eine Teilnahme an der Veranstaltung, insbesondere besteht kein Anspruch auf Abschluß eines Standnutzungsvertrages.

d) Der Veranstalter ist berechtigt, die Zulassung von der Vorauszahlung der Standmiete abhängig zu machen oder eine Anmeldung aus sachlich gerechtfertigten Gründen abzuweisen.

e) Der Veranstalter kann die Teilnahme von der vollständigen Vorauszahlung aller berechneten Kosten abhängig machen.

6. Ausstellungsgüter und Warenangebot

a) Das Ausstellungs- bzw. Warenangebot ergibt sich grundsätzlich aus den Teilnehmerinformationen des Veranstalters oder dem Titel der Veranstaltung.

b) Die angemeldeten Ausstellungsgüter müssen am Stand ausgestellt sein. Nicht ausdrücklich angemeldete Waren dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Veranstalters angeboten werden. Ein Angebot, daß dem Charakter oder dem Niveau der Veranstaltung widerspricht, kann, auch während der Veranstaltung, ausgeschlossen werden. Die Ansprüche des Veranstalters gegen den Aussteller bleiben hiervon unberührt.

c) Sollte der Veranstalter - z.B. durch behördliche Anordnung - gezwungen sein, das geplante Warenangebot der Veranstaltung abzuändern, hat der Aussteller die Vorgaben des Veranstalters zu beachten. Ein Anspruch des Ausstellers auf Ausgleich etwaiger Ausfälle durch den Veranstalter besteht nicht.

d) Sofern ihm das Ausstellungs- oder Warenangebot nicht eindeutig bekannt ist, hat sich der Aussteller rechtzeitig beim Veranstalter hierüber zu informieren. e) Der Aussteller muß jederzeit und unverzüglich in der Lage sein, während der Veranstaltung eine Preisdeklaration vorzunehmen.

f) Konkurrenzschutz wird grundsätzlich nicht gewährt.

7. Standeinteilung

a) Die Standeinteilung erfolgt durch den Veranstalter nach Gesichtspunkten, die durch das Konzept der Veranstaltung sowie durch das Veranstaltungsthema vorgegeben sind. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist nicht maßgebend. Besondere Wünsche des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

b) Die Standeinteilung wird dem Aussteller schriftlich mitgeteilt. Im Regelfall erfolgt die Mitteilung rechtzeitig vor der Veranstaltung in Form eines Lageplans mit Standplatzmarkierung. Beanstandungen haben innerhalb von 8 Tagen ab Zugang schriftlich zu erfolgen. Erfolgt keine Beanstandung hat der Aussteller den zugewiesenen Standplatz rechtsverbindlich anerkannt.

c) Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Standplatz einzunehmen und während der gesamten Dauer der Veranstaltung geöffnet, besetzt und mit Ausstellungsgütern belegt zu halten. Bei Zuwiderhandlungen kann der Veranstalter den Aussteller ausschließen und eine Vertragsstrafe bis zur Höhe der Standmiete geltend machen.

d) Der Veranstalter kann dem Aussteller einen anderen Standplatz zuweisen, wenn dies aus zwingenden Gründen erforderlich ist. Dies kann auch noch während der Veranstaltung geschehen.

e) Der Veranstalter behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden Gründen zu verlegen. Schadensersatzansprüche des Ausstellers können aus einer hierdurch notwendigen Standverlegung nicht abgeleitet werden.

f) Der Veranstalter ist berechtigt, die Anordnung des Ausstellungsgeländes zu ändern. Ersatzansprüche des Ausstellers bestehen in diesem Fall nicht.

8. Miete und Nebenkosten

Die Preise für Standmiete und Nebenkosten sind dem Anmeldeformular zu entnehmen. Die Berechnung der Standmiete erfolgt nach dem genauen Aufmaß der zugeteilten Standflächen.

9. Heizung, Strom- und Wasserversorgung

a) Die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung erfolgt ausschließlich durch den/die vom Veranstalter hierzu beauftragten Unternehmer. Die hierzu erforderlichen Lieferungen und Leistungen werden vom Aussteller in Auftrag gegeben. Vertragliche Beziehungen bestehen nur zwischen dem/den jeweiligen Unternehmer/n und dem Aussteller. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich zwischen dem/den Unternehmer/n und dem Aussteller.

b) Der Veranstalter haftet nicht für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen der Gas-, Wasser und Stromversorgung, soweit diese nicht durch ein dem Veranstalter zuzurechnendes grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln verursacht sind.

c) Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch den Ausfall von Heizgeräten, durch Abweichungen von einer bestimmten Raumtemperatur oder durch Nachtabschaltung bzw. Temperaturabsenkungen der Heizungen entstanden sind, es sei denn dem Veranstalter kann ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zugerechnet werden.

d) Der Aussteller ist verpflichtet, sein Ausstellungsgut gegen Kondenswasserschäden zu schützen. Schäden durch Kondenswasserbildung gehen allein zu Lasten des Ausstellers.

10. Änderungen - Höhere Gewalt

a) Kann die Veranstaltung aus Gründen höherer Gewalt oder sonstigen vom Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen nicht stattfinden, ist der Veranstalter berechtigt, die Veranstaltung abzusagen. Erfolgt die Absage mehr als 3 Monate vor Beginn der Veranstaltung erhält der Aussteller die bereits gezahlte Standmiete zurückerstattet. Muß die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate, vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden dem Aussteller 2/3 der Standmiete zurückerstattet. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor dem geplanten Beginn der Veranstaltung, werden dem Aussteller 50% der Standmiete zurückerstattet. Der Aussteller hat jedoch in jedem Fall die auf seine Veranlassung bereits entstandenen besonderen Kosten, z.B. für die Standgestaltung o. ä., selbst zu entrichten.

b) Muß die Veranstaltung aus Gründen, die nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, z.B. durch höhere Gewalt oder auf behördliche Anordnung, verkürzt oder vorzeitig geschlossen werden, sind die Standmiete und alle vom Aussteller zu tragenden Kosten in voller Höhe zu zahlen.

c) Muß die Veranstaltung aus Gründen, die nicht vom Veranstalter zu vertreten sind, zeitlich verlegt werden, kann der Aussteller nur dann Entlassung aus dem Vertrag verlangen, wenn er nachweist, daß sich hierdurch für ihn eine Terminüberschneidung mit anderen Messe- oder Ausstellungsveranstaltungen ergibt, die eine Teilnahme unzumutbar macht.

d) Schadensersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen für beide Vertragsparteien ausgeschlossen

11. Standgestaltung

a) Der Standaufbau erfolgt gemäß der Anweisung des Veranstalters. Es ist darauf zu achten, daß

  • die Standabgrenzung genau eingehalten wird,
  • Gänge, Notausgänge, Feuerlöscher usw. freigehalten werden,
  • jegliche Gefährdung von Besuchern und anderen Ausstellern ausgeschlossen

ist,

  • der eigene Stand dem allgemeinen Erscheinungsbild der Veranstaltung

entspricht.

b) Der Aussteller hat sich zu informieren, ob eigene Stände mitgebracht werden müssen bzw. dürfen.

c) Werden vom Veranstalter Stellwände oder Stände zur Verfügung gestellt, ist dem Veranstalter der Bedarf unverzüglich anzuzeigen. Ob Stellwände oder Stände kostenlos oder gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden, geht aus der Zulassungsentscheidung oder aus einer konkreten Einzelabsprache mit dem Veranstalter hervor. Sämtliche Sonderleistungen gehen zu Lasten des Ausstellers, auch wenn sie bestellt sind, später aber nicht in Anspruch genommen werden sollten.

d) Für die ausreichende Beleuchtung des Standes hat der Aussteller selbst Sorge zu tragen. Der Veranstalter ist nur für die allgemeine Hallenbeleuchtung verantwortlich.

e) Für Schäden an Mobiliar, Einrichtung und Ausstellungsraum haftet der Aussteller.

f) Der Aussteller hat Gelegenheit, sich vor der Veranstaltung von der Ausführung der Sonderleistungen zu überzeugen. Reklamationen können nur bis zum Eröffnungstag der Veranstaltung berücksichtigt werden.

g) Für die gesamte Dauer der Veranstaltung ist deutlich erkennbar Name und Anschrift des Standinhabers am Stand anzubringen.

h) Der Veranstalter kann verlangen, daß Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt ist bzw. nicht den Ausstellungsbedingungen entspricht, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller einer schriftlichen Aufforderung nicht innerhalb von 24 Stunden nach, kann die Entfernung oder Abänderung durch den Veranstalter auf Kosten des Ausstellers erfolgen bzw. in Auftrag gegeben werden. Der Veranstalter kann bei besonders schweren Verstößen auch den Abbau des Standes verlangen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete ist in diesem Fall nicht gegeben.

12. Standauf- und -abbau

a) Die genannten Zeiten für Auf- und Abbau sind verbindlich. Beanstandungen hinsichtlich Abweichungen der Lage, Art oder Größe des Standes von den vertraglichen Absprachen müssen vor Beginn des Aufbaus, spätestens am Tage nach dem festgesetzten Aufbaubeginn, dem Veranstalter schriftlich gemeldet werden.

b) Ist mit dem Aufbau des Standes am Tage vor der Eröffnung bis 12 Uhr nicht begonnen worden, kann der Veranstalter den Standplatz anderweitig vergeben. Dies befreit den Aussteller nicht von seiner Pflicht, Standmiete und Nebenkosten in voller Höhe zu tragen.

c) Die Ausstellungsfläche ist spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin in dem übernommenen Zustand an den Veranstalter zurückzugeben. Der Veranstalter ist berechtigt, nach dem Abbautermin zurückgelassenes Ausstellungsgut auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen.

d) Der Aussteller haftet für Instandhaltung und Reinigung seines Standplatzes sowie für Beschädigungen des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials.

e) Vor dem Verlassen des Ausstellungsgeländes hat sich der Aussteller beim Veranstalter ordnungsgemäß abzumelden.

f) Die Aufbauhöhe der Stände ist auf 2,50 m festgesetzt. Firmenzeichen und -namen können diese Aufbauhöhe um maximal 40 cm überschreiten. Der Aufbau der Stände muß entsprechend der bestätigten Standform vorgenommen werden. Der Aufbau von angemieteten Leihständen erfolgt durch den Veranstalter bzw. durch einen vom Veranstalter beauftragten Unternehmer. Für den sonstigen Aufbau und die Gestaltung der Stände ist der Aussteller selbst verantwortlich. Auf die Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

g) Der vorzeitige Abbau während der Veranstaltungszeit ist nicht zulässig. Widerrechtlicher Abbau berechtigt den Veranstalter zum Schadensersatz. Der Veranstalter ist in diesem Fall außerdem berechtigt eine Vertragsstrafe in Höhe einer Standmiete zu fordern.

h) Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Öffnungszeiten der Messe mit ausreichend Personal zu besetzen. Der Veranstalter ist berechtigt, bei Zuwiderhandeln Schadenersatz in der Höhe der Nettostandmiete zzgl. ges. MwSt. zu verlangen.

13. Überlassung des Standes an Dritte - Mehrere Nutzer

a) Der Aussteller ist nicht dazu berechtigt, ohne Genehmigung des Veranstalters den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise Dritten unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, den Stand zu tauschen oder Aufträge zum Verkauf für Dritte anzunehmen.

b) Die vom Veranstalter genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist kostenpflichtig. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung bzw. Weitergabe des Standes hat der Aussteller, sofern der Veranstalter nicht Räumung der durch den Untermieter belegten Fläche verlangt, 50% der Standmiete zusätzlich zu entrichten.

c) Wird von dem Veranstalter ein Stand an mehrere Austeller gleichzeitig zugeteilt, so haftet jeder dieser Aussteller gegenüber dem Veranstalter als Gesamtschuldner für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Standmietvertrag.

14. Zahlungsbedingungen

a) Die Rechnung über den Gesamtbetrag wird ab Dezember 2004 gestellt und innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zu zahlen. Aussteller, die sich bis spätestens 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn verbindlich zur Veranstaltung angemeldet haben und am Lastschriftverfahren teilnehmen, erhalten automatisch bei gleicher Fälligkeit einen Nachlass von 2% auf alle Zahlungen (nur gültig bei Zahlung bis 17.12.2004). Alle Zahlungen müssen spätestens vor Beginn des Aufbaus geleistet sein. b) Vom Datum der Fälligkeit an werden Verzugszinsen von 10% berechnet.

c) Der Veranstalter ist berechtigt, nicht erfüllte und rückständige Zahlungsverpflichtungen durch Pfändung des Standes einschließlich der Ausstellungsgegenstände und Waren zu befriedigen.

d) Zahlt der Aussteller trotz Mahnung und Fristsetzung auf eine fällige Rechnung nicht, ist der Veranstalter berechtigt, eine sofortige Kündigung des Standnutzungsvertrages auszusprechen. In diesem Fall ist der Veranstalter berechtigt die volle Standmiete als Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, der Aussteller weist einen geringeren Schaden des Veranstalters nach. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Veranstalter überlassen.

e) Macht der Veranstalter von seinem vorstehenden Kündigungsrecht nach d) keinen Gebrauch und hat der Aussteller bis 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung seine Zahlungspflicht weiterhin nicht oder nicht vollständig erfüllt, ist der Veranstalter berechtigt, anderweitig über den Stand zu verfügen, nachdem er seine Absicht hierzu dem Aussteller 3 Tage zuvor schriftlich angezeigt hat. In diesem Fall ist der Aussteller auch weiterhin zur Zahlung der vereinbarten Standmiete einschließlich Nebenkosten verpflichtet.

f) Reklamationen können nur innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung oder bei Vermietung zu einem Zeitpunkt von weniger als 8 Tagen vor Beginn der Veranstaltung bis 1 Tag vor der Veranstaltung vorgebracht werden.

g) Alle Rechnungen sind vor Aufbaubeginn vollständig fällig.

15. Rücktrittsmöglichkeiten

a) Austeller, die sich angemeldet und vom Veranstalter in Form einer Zulassungsentscheidung oder Rechnung zugelassen worden sind, können grundsätzlich jederzeit von dem Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt bedarf der Schriftform und wird erst mit Zugang beim Veranstalter wirksam.

b) Der Aussteller haftet für jeden durch seinen Rücktritt entstehenden Mietausfall und hat dem Veranstalter diesen sowie sämtliche Kosten nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß c) zu ersetzen.

c) Bei Rücktritt des Ausstellers von der Veranstaltung entstehen diesem bis 8 Tage nach seiner Anmeldung lediglich 60 € Bearbeitungskosten; bis 6 Monate vor Messebeginn sind 50% aller bestellten Leistungen zu bezahlen; bei Rücktritt bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn sind 80% aller bestellten Leistungen zu zahlen. Erfolgt der Rücktritt weniger als 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn, sind 100% aller bestellten Leistungen zu bezahlen. Meldet sich ein Aussteller kurzfristig, d.h. weniger als 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn, zur Teilnahme an der Veranstaltung an, so sind im Falle des Rücktritts ebenfalls 100% der bestellten Leistungen zu zahlen.

d) Der Veranstalter räumt dem Aussteller ausdrücklich das Recht ein, den Nachweis zu führen, daß dem Veranstalter kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

e) Bleibt ein Aussteller der Veranstaltung fern, ohne einen wirksamen Rücktritt zu erklären, ist der Veranstalter berechtigt, im Interesse des Gesamtbildes der Veranstaltung einen anderen Aussteller auf den nicht bezogenen Stand zu verlegen oder den Stand in anderer Weise auszufüllen. In diesem Falle hat der Aussteller keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete. Die entstehenden Kosten für Dekoration bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes gehen zu Lasten des nicht erschienenen Ausstellers

16. Veranstaltungsverlauf

a) Um einen reibungslosen Veranstaltungsablauf zu gewährleisten, besitzt der Veranstalter auf dem Veranstaltungsgelände das uneingeschränkte Hausrecht.

b) Bei Verstößen gegen diese “Ausstellungs- und Teilnahmebedingungen” kann der Veranstalter den Stand sofort schließen und die Räumung selbst durch-führen, ohne daß es der Anrufung gerichtlicher Hilfe bedarf. Insbesondere jegliches mißachten von Anweisungen des Veranstalters im Rahmen der “Ausstellungs- und Teilnahmebedingungen” stellt einen Verstoß im vorgenannten Sinne dar. Der Aussteller kann zudem von der Veranstaltung ausgeschlossen werden und mit einer Vertragsstrafe in Höhe einer Standmiete belegt werden. Die Schließungs- und Räumungskosten werden dem Aussteller gesondert in Rechnung gestellt.

c) Der Betrieb eigener Tonanlagen, die Vorführung von Maschinen, Lichtbildern, Filmen sowie die Durchführung von Modeschauen bedürfen besonderer schriftlicher Genehmigung des Veranstalters. Die Genehmigung kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines reibungslosen Veranstaltungsberiebes widerrufen oder eingeschränkt werden.

d) Jeder Aussteller hat sich an den üblichen Umgang mit Besuchern und anderen Ausstellern zu halten. Maßnahmen, die eine Wettbewerbsverzerrung oder eine Störung der Allgemeinheit mit sich bringen könnten (z.B. besondere Standgestaltung, Ausrufen, Lautsprecher, Licht o.ä.) bedürfen der konkreten Genehmigung des Veranstalters. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.

e) Das Mitbringen von Tieren ist während der Veranstaltung untersagt.

17. Haftung

a) Soweit dem Veranstalter nicht im Einzelfall Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, übernimmt dieser keine Haftung für irgendwelche während der Veranstaltung, des Auf- und Abbaus sowie des An- und Abtransportes eintretenden Schäden, Verluste usw.

b) Soweit dem Veranstalter nicht im Einzelfall Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, übernimmt dieser keine Haftung bei Schäden, Verlusten usw., die zwischen den Veranstaltungstagen sowie in der Zeit nach Auf- und vor Abbau eintreten, auch wenn durch den Veranstalter eine Bewachung gestellt wird. Es wird daher jedem Teilnehmer empfohlen, für eine Bewachung selbst zu sorgen.

c) Der Aussteller ist zur Versicherung seines Messegutes verpflichtet. Der Veranstalter übernimmt hierfür keine Haftung, soweit nicht im Einzelfall durch den Aussteller ein dem Veranstalter zuzurechnender Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

d) Der Veranstalter übernimmt nur die allgemeine Überwachung und Kontrolle während der Öffnungszeiten der Veranstaltung. Zu allen anderen Zeiten hat jeder Aussteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter und Waren.

18. Sonstiges

Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Ton- und Filmaufnahmen von Ständen und ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für die Veröffentlichung, Werbeprospekte usw. zu verwenden, Der Aussteller verzichtet auf alle Einwendungen und Ansprüche aus dem Urheberrecht. Gewerbsmäßiges vorgenanntes Tun bedarf der Genehmigung des Veranstalters.

19. Verwirkungsklausel

Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter aus oder aufgrund des Standnutzungsvertrages, die nicht spätestens 14 Tage nach Schluss der Veranstaltung schriftlich geltend gemacht worden sind, sind verwirkt.

20. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand - auch für Wechsel- und Schriftverkehr - ist Aachen.